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Unterhaltsvorschuss

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Beschreibung

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen nach dem UVG?

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist

oder

  • von seinem Ehegatten / (eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte / (eingetragener) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe

  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
  • falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält oder
  • über Einkünfte des Vermögens bzw. einer zumutbaren Arbeit verfügt.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht
  • oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
  • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von

mindestens 600,00 EUR verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UVG). Der Unterhaltsvorschuss beträgt zurzeit für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 187,00 EUR, vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 252,00 EUR und vom 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 338,00 EUR.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder
  • Waisenbezüge, die das Kind erhält,
  • in demselben Monat erzielte Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit

     (bei Unterhaltsberechtigten, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen)

Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen?                         

Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt einen Antrag stellen den Sie hier direkt digital einreichen können. 

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die KollegInnen der Unterhaltsvorschussstelle per Mail unterhaltsvorschusskasse@stolberg.de falls Sie Fragen haben sollten.

Zuständige Einrichtungen