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Schülerfahrkosten

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Beschreibung

Die Kupferstadt Stolberg übernimmt laut § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung) als Schulträger die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler für die Schulen in der Trägerschaft der Kupferstadt Stolberg.

 

Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin oder den Schüler

  • der Primarstufe (Klasse 1 - 4) mehr als 2,0 km,
  • der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10) mehr als 3,5 km,
  • der Sekundarstufe II (Klasse 11-13) mehr als 5,0 km

beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschule.

Als Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule zugrunde zu legen.

Unabhängig von der Länge des Schulwegs kann ein Anspruch bestehen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel nutzen muss. In diesem Fall muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Unabhängig von der Länge des Schulwegs kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Dies bitte ggf. im Antrag erläutern.

Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel ein Schuljahr (01.08. - 31.07.). Der Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten sollte vor Beginn der Sommerferien NRW eines jeden Schuljahres beim Schulträger gestellt werden.

Zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird ein Schülerticket in Form des Deutschlandtickets zur Verfügung gestellt. Hierfür wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ein von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragender Eigenanteil  von 14,00€ /Monat festgesetzt. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten minderjährigen Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur 7,00 €/Monat. Für volljährige Kinder der Familie wird jeweils ein  Eigenanteil in Höhe von 14,00 €/Monat festgesetzt. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird.

Einen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten in Papierform erhalten Sie nach Anforderung in der jeweiligen Schule oder durch die sachbearbeitende Person.

Sollte kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nach § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung) bestehen, besteht die Möglichkeit bei der ASEAG ein Deutschlandticket Schüler als Selbstzahler beziehen.

Einen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten für einen Schülerspezialverkehr erhalten Sie ebenfalls in der jeweiligen Schule oder durch die sachbearbeitende Person.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen