Schülerfahrkosten
Beschreibung
Die Kupferstadt Stolberg übernimmt gemäß § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung) als Schulträgerin die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler für die Schulen in der Trägerschaft der Kupferstadt Stolberg.
Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin oder den Schüler
- der Primarstufe (Klasse 1 - 4) mehr als 2,0 km,
- der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10) mehr als 3,5 km,
- der Sekundarstufe II (Klasse 11-13) mehr als 5,0 km
beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschule.
Als Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule zugrunde zu legen.
Unabhängig von der Länge des Schulwegs kann ein Anspruch bestehen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel nutzen muss. In diesem Fall muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Unabhängig von der Länge des Schulwegs kann auch ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg nach objektiven Kriterien besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel ein Schuljahr (01.08. - 31.07.). Der Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten soll vor Beginn der Sommerferien NRW eines jeden Schuljahres beim Schulträger gestellt werden.
Zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird ein Schülerticket in Form des Deutschlandtickets zur Verfügung gestellt, welches auch in der Freizeit genutzt werden darf. Gemäß § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW bzw. § 2 Abs. 3 der SchfkVO NRW kann vom Schulträger für die Möglichkeit der Fahrten im Freizeitbereich ein Eigenanteil erhoben werden, dieser beträgt 14,00€ /Monat für das erste Kind, 7,00 €/Monat für das zweite Kind und 0,00€/Monat für jedes weitere Kind. Für volljährige Kinder der Familie wird jeweils ein Eigenanteil in Höhe von 14,00 €/Monat festgesetzt. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird.
Sollte kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung) bestehen, besteht die Möglichkeit, bei der ASEAG ein Deutschlandticket Schüler als Selbstzahler beziehen.
Hier der Link zur ASEAG:
Info Schülerspezialverkehr
Einen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten hier: Schülerspezialverkehr
(Schulbus Grundschule Breinig, Grundschule Zweifall, Grundschule Gressenich oder Förderschule Stolberg/Nordeifel, Wegstreckenentschädigung, Taxi) erhalten Sie nach Anforderung in der jeweiligen Schule oder durch die Sachbearbeiterin Schülerverkehr.
Wichtig: Alle Anträge sind für jedes Schuljahr neu zu stellen!
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Zuständige Einrichtungen
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40.1 Schule und Sport
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- Straße: Rathausstraße Hausnummer: 11-13
- PLZ: 52222 Ort: Stolberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02402 13-448
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E-Mail: sabrina.linder@stolberg.de