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Mitteilung eines Zählerwechsels
Beschreibung
Erfassung von Abzugsmengen bei den Schmutzwassergebühren für dem Kanal nicht zugeführtes Frischwasser
Trinkwasser ist ein kostbares Gut, es sollte deswegen damit sparsam umgegangen werden. Daher wäre vor der Verwendung z. B. zur Gartenbewässerung zu überlegen, ob nicht durch den Einbau oder die Vergrößerung einer Zisterne Regenwasser zur Nutzung im Garten aufgefangen werden kann. Dies ist ökologisch sinnvoller, denn in Trockenzeiten sollte das zurückgehaltene Niederschlagswasser besser durch die Bewässerung wieder in den natürlichen Wasserkreislauf zurück gegeben werden. Das spart außerdem Kosten beim Frischwasserverbrauch und bei den Kanalbenutzungsgebühren (sh. auch „Niederschlagswassergebühren Ermäßigungen Gründächer, Zisternen, Sickerpflaster)“ , wo Sie für zurückgehaltenes Niederschlagswasser einen Abzug bei den Abwassergebühren beantragen können).
Wird Regenwasser im Haus als Brauchwasser genutzt, ist für die spätere Einleitung in den Kanal als Schmutzwasser die entsprechende Gebühr zu entrichten. Weitere Informationen finden Sie unter Regenwassernutzungsanlage / WC-Spülung.
Kommt die Nutzung von Regenwasser nicht in Frage, kann für den Verbrauch von dem Kanal nicht zugeführtem Frischwasser ein Abzug beantragt werden.
Für Poolbefüllungen kommt der Abzug nicht in Frage, weil Poolwasser nach dem Versetzen mit Chemikalien als Abwasser dem Kanal zuzuleiten ist und nicht auf dem Grundstück versickern oder zur Bewässerung des Gartens genutzt werden darf. Poolwasser wird in der Regel chemisch behandelt bzw. desinfiziert, unter anderem mit Chlor, Algenschutzmittel, Salz, etc. Auch aus der Umwelt kommen weitere Verunreinigungen wie Staub, Algensporen und andere Partikel hinzu. Ebenfalls wird das Poolwasser durch Sonnenschutzcremes, Haare, Schweiß und evtl. auch Körperflüssigkeiten verunreinigt. Aufgrund dieser Veränderungen des Wassers handelt es sich bei dem zu entsorgenden Poolwasser stets um Schmutzwasser im Sinne des § 54 (1) WHG (Wasserhaushaltsgesetz). Ein Entleeren des Pools in den eigenen Garten ist daher verboten. Mit einer Versickerung im Garten würde das Schmutzwasser in das Erdreich versickern und könnte danach auch ins Grundwasser gelangen. Das Frischwasser zum Befüllen des Pools darf somit nicht einem extra angebrachten, von Abwassergebühren befreiten Gartenwasserzähler entnommen werden.
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- 65.5 Bauverwaltung & Zentrale Vergabestelle
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- 52222 Stolberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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