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Widerspruch und Einwilligung gegen die Weiterleitung meiner Daten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

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Beschreibung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen gemäß §§ 50, 42 BMG 1

  1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. 2Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. 3Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

  1. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

  1. (weggefallen)

  2. § 42 BMG „Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften“ ist eine Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zulässig, wenn ich als Familienangehörige(r) (Ehegatte, minder- jährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden § 42 Abs. 3 BMG

 

Widerspruchsrecht:

 

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 2Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

 

Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1, 2 und 4 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.

 

Allgemeiner Hinweis:

Bürgerinnen und Bürger, die der Weitergabe der Daten widersprechen oder die Möglichkeit der generellen Einwilligung abgeben möchten, müssen dies schriftlich der Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Der Bürgermeister, Abteilung 30.3 „Bürgerservice“, Rathausstr. 11-13, 52222 Stolberg, mitteilen. Erklärungsformulare sind zu den Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Kupferstadt Stolberg, Frankentalstr. 16, 52222 Stolberg erhältlich. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf und muss nur einmal bei der Meldebehörde eingelegt werden und ist gebührenfrei. Bereits erhobene Widersprüche sind gespeichert und müssen nicht erneut eingelegt werden.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen