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An-und Abmeldung eines Hundes

Beschreibung

Der Halter eines Hundes ist steuerpflichtig. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund in seinem eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt. Ein zugelaufener Hund wird als aufgenommen betrachtet, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Stolberg gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, gelten sie als Gesamtschuldner.

Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Bei Hunden, die dem Halter durch die Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zufallen, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monates.

Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod des Hundes oder der Abgabe des Hundes.

Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monates, in den der Wegzug fällt.

 

Wichtige Hinweise

  • Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 kg erreichen, müssen dem Ordnungsamt gemeldet werden.
  • Für sogenannte Listenhunde und Hunde bestimmter Rassen ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen