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Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnis

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Beschreibung

Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Planen Sie eine Hochzeit im Ausland? In vielen Ländern benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses Dokument bestätigt, dass Ihrer Eheschließung nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

Grundlegende Hinweise:

Auch im Ausland geschlossene Ehen werden anerkannt, wenn sie nach den geltenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt wurden. Um sicherzustellen, dass Ihre Unterlagen vollständig sind, informieren Sie sich rechtzeitig bei den deutschen Konsulaten oder den Botschaften des jeweiligen Landes.

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist in vielen Ländern, darunter Bolivien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan und die Niederlande, verpflichtend. In anderen Ländern wie Belgien, Großbritannien oder Norwegen ist es zwar nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich.

Wer kann den Antrag stellen?

Mindestens eine Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Nachweise über frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften (z. B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde).
  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung

Ablauf der Beantragung:

  • Anmeldung über das Nutzerkonto Bund mit dem neuen Personalausweis oder elektronischem Identitätsnachweis (eID).
  • Nachweise können zunächst als Upload eingereicht und die Originale später nachgereicht werden.
  • Gebührenabwicklung erfolgt über ePayment.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Vorlage bei der Eheschließung im Ausland.

Hinweis für Auslandswohnsitz:

Wenn Sie bereits im Ausland wohnen, stellt das Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland das Ehefähigkeitszeugnis aus.

Kosten:

  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, je ausländisches Recht: 66€
  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: 40€

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen