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Mietzuschuss

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Beschreibung

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den monatlichen Wohnkosten, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Welche Arten von Wohngeld gibt es?

  • den Mietzuschuss für Mieter:innen von Wohnraum in Wohnungen und Heimen
  • den Lastenzuschuss für Eigentümer:innen von selbst genutzten Eigenheimen und
    Eigentumswohnungen.

Was ist die Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch und ab wann wird das Wohngeld bewilligt?

Voraussetzung ist, dass ein Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle gestellt wird.

Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Wer kann den Antrag auf Wohngeld stellen?

Wohngeldberechtigt sind jeweils die/der Mieter:in bzw. die/der Eigentümer:in. Kommen dafür mehrere Personen in Frage, dann müssen diese die wohngeldberechtigte Person bestimmen.

Falls nicht miteinander verwandte Personen in einer Wohngemeinschaft wohnen und nicht zusammen wirtschaften, so müsste jede dieser Personen für die eigenen anteiligen Wohnkosten einen eigenen Wohngeldantrag stellen. In jedem dieser Anträge sind dann aber auch alle anderen Personen anzugeben, die mit in der Wohnung leben.

Von welchen Faktoren hängt die Höhe eines Wohngeldanspruchs ab?

Die Höhe des Anspruches hängt ab

  • von der Zahl der Personen, die zum Haushalt gehören (im Haushalt den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben),
  • von der Höhe des Jahreseinkommens aller Haushaltsmitglieder,
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wer ist nicht wohngeldberechtigt?

  • alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende im Grundwehrdienst / Zivildienst
  • Auszubildende und Studenten, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach zustehen (Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfen oder BAFöG-Leistungen)
  • Empfänger von Transferleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Grundsicherung im Alter (siehe auch weiter unten).

Wann kann ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch erhöht werden?

  • wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen erhöht hat,
  • wenn entweder die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind
  • oder wenn sich das Haushaltseinkommen um mehr als 15 % verringert hat
  • und ein entsprechender Erhöhungsantrag gestellt wird.

Wann kann ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch wegfallen oder sich verringern?

  • wenn die bezuschusste Wohnung von einer der zum Haushalt gehörenden Personen nicht mehr genutzt wird
  • wenn das Wohngeld nicht mehr zur Bezahlung der Miete verwendet wird
  • wenn in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Transferleistung beantragt wird (sehen Sie dazu auch weiter unten)
  • wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert
  • wenn sich das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15 % erhöht.

Wohngeldempfänger:innen sind deshalb verpflichtet, alle diese Veränderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen!

Wichtige Hinweise für Empfänger:innen von Transferleistungen:

Wenn eine der nachstehenden Sozialleistungen (auch Transferleistungen genannt) beantragt wurde, sind die Betroffenen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (wenn zum Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).

Falls allerdings eine der folgenden Ausnahmen zutrifft, kann trotzdem noch ein Wohngeldanspruch bestehen:

  • Der Antrag auf eine der oben genannten Transferleistungen wurde abgelehnt.
  • Einzelne Haushaltsmitglieder erhalten keine der genannten Transferleistungen und haben solche Leistungen auch nicht beantragt.
  • Die Transferleistung wäre geringer als das zustehende Wohngeld, es wird deswegen auf die Transferleistung verzichtet und stattdessen Wohngeld in Anspruch genommen.
  • Eine der genannten Transferleistungen wird nur als Darlehen bewilligt.
  • Es wurde zwar eine der genannten Transferleistungen bewilligt, aber dabei wurden keine Wohnkosten berücksichtigt.

Fristen

Wenn der Wohngeldstelle alle notwendigen Unterlagen und Nachweise zum Antrag vorliegen, dauert es bis zur Bescheiderteilung und ggf. Zahlung des Wohngeldes im Normalfall ca. 6 Wochen.

Unterlagen

für die Beantragung von Mietzuschuss:

  • förmlicher Antrag auf Mietzuschuss
  • Vermieterbescheinigung
  • Kontoauszug mit letzter Mietzahlung

für die Beantragung von Lastenzuschuss:

  • förmlicher Antrag auf Lastenzuschuss
  • Anlage zum Antrag zur Ermittlung der Belastung
  • Kaufvertrag
  • Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
  • Grundsteuerbescheid
  • ggf. Verwaltungskostennachweis bei Eigentumswohnung
  • Bescheid über Eigenheimzulage
  • Wohnflächenberechnung.

Weitere notwendige Unterlagen für die Beantragung von Miet- und Lastenzuschuss:

  • ergänzende Erklärung
  • Erklärung über Zusatzeinkünfte

Einkommensnachweise:

  • Verdienstbescheinigung, auch für geringfügigen Verdienst
  • erhöhte Werbungskosten müssten ggf. durch Steuerbescheid nachgewiesen werden
  • aktuelle Rentenbescheide
  • Nachweis über Werksrente
  • Bescheide über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I)
  • Nachweis über Krankengeld
  • letzter Einkommensteuerbescheid /-erklärung (für Selbständige und Gewerbetreibende)
  • Bescheid über Ausbildungsförderung (Bafög oder BAB)
  • Nachweis über erhaltene Unterhaltszahlungen
  • Nachweise über Höhe der Kapitalerträge (z. B. Zinsen und Dividenden)
  • Elterngeldbescheid.

In dem Wohngeldantrag sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) anzugeben, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. Auch einmalige Einnahmen sind anzugeben.

Sonstige Nachweise:

  • ergänzende Erklärung für Auszubildende und Studenten
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • ergänzende Erklärung bei Mitbewohnern über die Wohnraumverteilung und Mietanteile
  • bei ausländischen Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus und -dauer vorzulegen
  • Schulbescheinigungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

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